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Sachsen-Anhalts Corona-Regeln und der Chorgesang



(Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 15. SARS-CoV-2-EindV)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2022 (GVBl. LSA S. 8)


Gültigkeit vom 28.01.2022 bis 24.02.2022


Grundaussage: 2G-plus Regel

(gem. § 2b)

Zutritt und Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene mit Testpflicht



Abweichend von den in den §§ 3, 6, 7 und 11 jeweils genannten Zutrittsregelungen dürfen

die Verantwortlichen den Zutritt zu Zusammenkünften und Veranstaltungen von Chören

nach § 3 Abs. 2, gewähren.

Nach Satz 1 zutrittsberechtigte Personen sind:

1.

geimpfte Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen und getestet sind,

2.

genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen und getestet sind,

3.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; im Zeitraum der Schulferien gilt dies abweichend von Halbsatz 1 für Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Maßgabe eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt

(Nach Nummer 1 sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich von der Testpflicht befreit. Die Erweiterung der Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass diese Personengruppe in den Schulen bereits täglich getestet wird.)

4.

Personen, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt und für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde


Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, von der Verpflichtung zur Einhaltung eines Abstands und von Kapazitätsbegrenzungen kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zwischen den Chormitgliedern

abgewichen werden. (§ 2b (1) der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)


Die zusätzliche Testpflicht gilt nicht für

1.

geimpfte Personen, deren letzte Impfung, die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich ist, nicht länger als drei Monate zurückliegt,

2.

genesene Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt oder

3.

geimpfte Personen, die eine aktuelle Auffrischungsimpfung erhalten haben (Booster);

das Vorliegen einer Auffrischungsimpfung ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Tipps für die Chorprobe: (2G-plus Regel)

Zugangsbeschränkung und Kontrollen sind vom Vereinsvorsitzenden sicherzustellen und zu veranlassen. Die 2G-plus Regel ist zwingend einzuhalten. Wenn alle Mitglieder eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ist eine zusätzliche Testung entbehrlich.

Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime, einschließlich regelmäßigen Lüften in geschlossenen Räumen, sollte eingehalten werden.

Ein Tragen von Mund-Nasen- Schutz ist nicht notwendig.

Abstandsregelung zwischen den Mitgliedern ist nicht erforderlich.


Tipps für Vereinsversammlungen: (3G- Regel)

§ 3(2) der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung


Bei Veranstaltungen von Vereinen (Mitglieder- und Delegiertenversammlungen) ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 50, im Freien auf 200 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

Aufgrund der hohen Anzahl an Neuinfektionen und der hohen Belastung des Gesundheitswesens gilt abweichend von der Testverpflichtung beiVeranstaltungen mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen derzeit ausschließlich das 2-G-Zugangsmodell unter den in § 2a genannten Maßgaben.


Tipps für Veranstaltungen und Chorauftritte (2G + Regel)

§ 2b der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Verpflichtendes 2G + Zugangsmodell (Geimpfte und Genesene und Test) in geschlossenen Räumen


Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen von Chören besteht regelmäßig ein erhöhtes Infektionsrisiko, da es gerade beim Singen zu einem verstärkten Ausstoß von Aerosolen kommt.

Nach aktuellen Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts stößt eine singende Person pro Sekunde in etwa so viele Partikel aus, wie 30 sprechende Personen. Um diesem gesteigerten Infektionsrisiko gerecht zu werden, ist eine Erhöhung der Schutzmaßnahmen mittels stärkeren Zugangsbeschränkungen und einer zusätzlichen Testung notwendig.

Alle ausdrücklich genannten Angebote können derzeit ausschließlich unter den Maßgaben des

2-G-Plus-Zugangsmodells durchgeführt werden.

Die zulässige Zuschauerzahl sollte bei Veranstaltungen auf die Hälfte der Kapazität reduziert werden.

Die Chormitglieder, d. h. die singenden und musizierenden Personen, können auf weitere Schutzmaßnahmen verzichten. (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Kapazitätsbegrenzung). Für die Zuschauerinnen und Zuschauer gelten diese Verpflichtungen allerdings weiterhin.

Die zusätzliche Testpflicht für vollständig geimpfte und genesene Personen entfällt, wenn diese bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder die letzte Impfung nicht länger als 3 Monate zurückliegt und für genesene Personen, bei denen eine zugrundeliegende positive Testung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

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